Shopbörse: Wood’n’Play für 37.300 Euro bei Ebay verkauft

Der Spielzeugversand Wood'n'Play ist soeben für 37.300 Euro bei Ebay ersteigert worden. Der Käufer bekommt neben Restbeständen im Wert von 12.000 Euro u.a. 68.000 Kundenadressen

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  1. Trotz der Vorbelastung durch die Insolvenz finde ich den Preis zu niedrig für den Shop. Was ich bei der Auktion überhaupt nicht gern gesehen habe war der Adresshandel. Nie im Leben würde ich unsere Kundendaten verkaufen. Wir legen strikten Wert darauf alle Kundeninformationen strikt vertraulich zu halten und so würde ich es auch wollen.

  2. Ich finde das eher teuer. Die große Frage ist wie gut die Adressen sind und was man da rausholen kann.
    Der Shop ist Pleite, ist man da nicht sogar verpflichtet aus allem Geld herauszuholen? Natürlich wäre es etwas anderes wenn man einen solchen Verkauf von vornherein per AGB ausschließt.

  3. Grob sagt man 2€ pro vollständige Adresse. Also für einen Adressensammler wars ein Schnäppchen. Vor allem, wenn er das “Recht” hat die anzuschreiben.

  4. Die Rechnung mit Adressverkauf oder -vermietung im Angebot fand ich etwas unseriös. Denn entweder der Anbieter hat das früher mit den Kundendaten bereits gemacht (was ich von einem seriösen Shopbetreiber nicht erwarte) oder er hat nicht die Erlaubnis dazu. Der erste Text der auf archive.org zu finden ist, nennt Werbung als Verwendungszweck für persönliche Daten, “soweit Sie der Wood`n Play GbR eine entsprechende Einwilligung erteilt haben”. Eine entsprechende Abfrage sehe ich in der Anmeldemaske nicht. Heute werden die Kundendaten laut Datenschutzerklärung nur noch zur Bestellabwicklung genutzt und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergegeben. Die Anmeldemaske fragt nicht nach einer solchen Einwilligung. Kann natürlich sein, dass die später oder bei einer Bestellung kommt oder gegen einen Gutschein o.ä. “erkauft” wurde.
    In dieses Bild passt natürlich, dass das Newsletterabo voreingestellt ist und abgewählt werden muss. Andersrum wäre die feinere Art.
    Die Weitergabe von Daten an Dritte, eine Formulierung, wie sie vermutlich bei vielen Shop-, (kommerziellen) Blog- und anderen Webseitenbetreibern in der Datenschutzerklärung steht, sehe ich bei einem solchen Verkauf äußerst kritisch. Ich finde, dass es Robert Basic sehr gut gelöst hat, indem er geschrieben hat, dass er die Emailadressen der Kommentarschreiber aus der Datenbank löscht. Liegt vielleicht auch daran, dass dieses Thema bereits in Blogs diskutiert wurde. Bei einem Verkauf der kompletten Firma sehe ich kein Problem. Die Daten bleiben bei der Firma. Wenn aber, wie bei Woodnplay geschehen, nur der Firmeninhalt aber nicht die rechtliche Hülle verkauft wird, werden Daten an Dritte weitergegeben. Wenn nicht jeder der 68000 eingewilligt hat, dann sehe ich das so, dass der Verkäufer sich nicht an seine Datenschutzerklärung gehalten hat. Meiner Meinung nach dürften nur die Daten von Kunden mit offenen Bestellungen weitergegeben werden. Selbst Widerrufe und Reklamationen müssten an den alten und nicht an den neuen Besitzer gehen, so dass er auch die Kundendaten der letzten 2-3 Jahre nicht braucht. Aber wahrscheinlich wurde dieser Sachverhalt noch nicht gerichtlich geklärt und bleibt damit eine Grauzone.
    Die nächste Frage ist, was die Kundendaten noch für Holzspielzeug wert sind. Die Kinder werden älter, wodurch sich auch neue Möglichkeiten bieten.
    Unabhängig von der Datenschutzproblematik ist der Verkaufserlös gut für die Gläubiger.

  5. P.S.: Hat Typepad etwas gegen eplus oder Proxies im Allgemeinen? Gestern, als ich über den eplus-Proxy (UMTS/GPRS) kam, wollte er den Kommentar nicht “akzeptieren”.

  6. Typepad kämpft gerade mit heftigen Systemumstellungen. In den letzten Wochen ist hinter den Kulissen so ziemlich alles ausgetauscht worden. Ich möchte derzeit also nichts ausschließen und bedaure die Unannehmlichkeiten.
    P.S. Vielen Dank für den ausführlichen Kommentar :-)

  7. Zu Martin H. vom 24.09.2009 9:39 Uhr.
    Nach langem hin und her (bisher bestanden keine datenschutzrechtlichen Bedenken von Seiten des InsoVerw) liegen – nach Auskunft des RA des InsoVerw, der aus der selben Kanzlei kommt – nun plötzlich Einwilligungen vor.
    “Ihre Einschätzung, wonach der Kundenstamm aus datenschutzrechtlichen mangelbehaftet ist, trifft nicht zu. Die Kunden, deren Adressdaten an Sie weiterzureichen sind, haben der Weitergabe dieser Daten an Dritte zugestimmt. Die, die widersprochen haben, wurden gelöscht. Mit diesen Einwilligungserklärungen entfallen sämtliche datenrechtliche Bedenken.”
    Selbstverständlich wurde von meinem RA der Beweisantritt hierzu gefordert.
    “Aufgrund der eindeutigen Formulierung, dass der Adressbestand ca. 68.000 Kunden beträgt, musste und konnte unser Mandant davon ausgehen, dass er problemlos auf diese Anzahl Kunden zugreifen kann. Diese Zusicherung über den Kundenbestand in dem als Unternehmenskaufvertrag dienenden eBay-Angebot beinhaltete damit selbstverständlich auch, dass dem Zugriff auf diesen Kundenbestand insbesondere keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
     
    Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, handelt es sich bei den in der Artikelbeschreibung genannten 68.000 Kundendaten um personenbezogene Daten der jeweiligen Kunden. Jede Nutzung und insbesondere die Weitergabe dieser Daten an Dritte bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen. Obwohl Sie bzw. Ihre Mandanten von unserem Mandanten mehrfach auf diese Problematik hingewiesen wurden, ist noch Ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2009 zu entnehmen, dass Sie keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken haben. Hier möchte ich Sie nur auf die Kommentierung von Simitis zum Bundesdatenschutzgesetz § 28 Rdn. 90 hinweisen. Diesem Abschnitt ist folgendes zu entnehmen:
    „Genau so wichtig ist allerdings der Identitätswechsel des Vertragspartners der Betroffenen. Formal gesehen bleibt es zwar, soweit es um die Verwendung personenbezogener Daten geht, bei den bisherigen Rechten und Pflichten der verantwortlichen Stelle. Ein gesetzeskonformer Datenschutz zwingt aber dazu, es nicht bei einer rein formalen Betrachtung zu belassen. Maßgeblich muss vielmehr sein, dass es etwa Bankkunden nicht gleichgültig ist, welchem Kreditinstitut sie den Vorzug geben. […] Die Umwandlung führt zwangsläufig dazu, Ihnen einen Vertragspartner aufzuoktroyieren, das aus ihrer Sicht eben nicht mehr das Institut ist, das sie aus welchen Gründen immer, gewählt haben. Die Betroffenen dürfen deshalb nicht übergangen werden. Sie müssen im Gegenteil, genau so wie Beschäftigte bei Betriebsübergängen […], rechtzeitig erfahren, mit wem sie es zu tun haben, über ausreichende Zeit verfügen, um sich selbst eine Meinung zu bilden und in die weitere Verwendung ihrer Daten einwilligen (§ 4a). Sollten sie negativ reagieren, muss es ihnen freistehen, ihre vertragliche Beziehung fristlos aufzulösen und damit jede Verarbeitung ihrer Daten, sei es denn für Abwicklungszwecke auszuschließen, ohne dafür mit irgendwelchen Auslagen belastet zu werden.“
     
    Bereits diese Passage in der Kommentierung von Simitis zeigt unmissverständlich, wie mit aus datenschutzrechtlicher Sicht hochsensiblen Kundendaten im Falle eines Unternehmenskaufs zu verfahren ist. Da die Kunden sich ihren Vertragspartner selbst aussuchen wollen und damit auch selbst über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten bestimmen wollen, geht der Adressbestand somit nicht ohne weiteres auf den Käufer über. Vielmehr bedarf es, um dem Schutzgedanken des Datenschutzes gerecht zu werden, einer konkreten Einwilligung des Kunden im Einzelfall. Eine pauschale Zustimmung oder Einwilligung in eine Übertragung an Dritte, falls überhaupt erfolgt, kann nicht ausreichen, da ein Unternehmensübergang weiter reichende Folgen für den Betroffenen hat und von diesem nicht abzuschätzen ist.”
    Bin gespannt was nun stimmt und inwieweit die Darstellung des Angebots frei von versteckten Mängeln war.

  8. Der Insolvenzverwalter ist echt witzig. Kein Einlenken, Wechsel der Kanzlei und jetzt hat er auch noch den Shop deaktiviert. Gab es in Deutschland mal nicht so was wie Treu und Glauben, Vertragstreue, Schadenminderungspflicht, pflichtwidrige Masseverkürzung, persönliche Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung, usw.?
    Der Fall wird nach aktuellem Stand vor Gericht gehen.

  9. Was passiert eigentlich wenn man noch einen Gutschein von Woodnplay besitzt?

  10. Keine Ahnung. Wahrscheinlich passiert genau dasselbe, das passiert, wenn man einen wirksamenen Kaufvertrag über sämtliche Vermögenswerte von woodnplay bei eBay geschlossen hat.
    Er wird nicht erfüllt (eingehalten)!
    Schriftliche Anfragen meines Anwalts wurden entweder gar nicht beantwortet oder nur mit ungebührlicher Verzögerung.
    Sofern eine Beantwortung erfolgte, wurden objektiv bestehende Sach- und Rechtsmängel nur lapidar bestritten.
    Zum Ausgleich wurden Teile der von mir erworbenen Domains derweil unter der Hand unangekündigt weiterverkauft.
    Neueigentümer seit dem 08.05.2009: siehe Denic.
    Auf Anfrage meines Anwalts mit der Bitte um Stellungnahme, auf welcher rechtlichen Grundlage die Domainveräußerung geschah, wurde erst rund einen Monat nach Verkauf der Domains von Seiten woodnplay’s vom ebay-Kauf-Vertrag mit sofortiger Wirkung – auf Basis welcher Rechtsgrundlage muss nun gerichtlich geklärt werden – zum 02.06.2009 der Rücktritt erklärt.
    Alles “sehr interessant” und wird noch ne Zeit dauern, bis zivil- und strafrechtlich alles geklärt ist.
    Eine Strafanzeige wg. Eingehungsbetrugs wird gegen diverse Personen derzeit schriftsätzlich vorbereitet, die Vollmacht zur rechtlichen Stellvertretung ist bereits unterschrieben und geht heute noch raus.
    Über weitere Neuigkeiten werde ich informieren, ich behalte mir unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch an anderer Stelle die Veröffentlichungen der anwaltlichen Schriftsätze bzw. Auszüge daraus vor.
    Hier erfolgt dann der Hinweis darauf, ob und wo diese Unterlagen im Internet eingesehen werden können.
    Öffentliches Interesse ist gegeben, da der beauftragte Insolvenzverwalter auch in anderen Insolvenzfällen tätig ist und Gläubiger, wenn nicht geschützt, so zumindest darauf hingewiesen werden sollten (müssen), mit welchem Geschäftsgebahren zu rechnen sein könnte.
    Grüße vom eBay-Käufer

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